Streitig ist dagegen die rechtliche Qualifikation der Mithaftungserklärung des Beklagten vom 25. November 1992. Während sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, das öffentlich-rechtliche Subventionsverhältnis determiniere auch den ihm folgenden Schuldbeitritt, vertritt der Kläger die Meinung, diesbezüglich sei eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 LugÜ gegeben. 3.1.