Im Rahmen des Rekurses kam das Obergericht zum Schluss, dass die Mithaftungserklärung nicht als hoheitlich einzustufen sei und somit unter den Begriff der Zivil- und Handelssachen im Sinne von Satz 1 von Art. 1 LugÜ falle. Aus den Erwägungen: 3.- Es ist unbestritten, dass der klägerische Zuwendungsbescheid vom 20. November 1992 über die Gewährung von Investitionszuschüssen in der Höhe von 1'920'000.-- DM an die X. AG verwaltungsrechtlicher Natur ist. Streitig ist dagegen die rechtliche Qualifikation der Mithaftungserklärung des Beklagten vom 25. November 1992.