Mit Teilklage vom 9. März 2005 forderte der Freistaat Thüringen (Kläger) vom Beklagten einen Investitionszuschuss von ¿ 100'000.-- nebst Zins zu 6 % seit dem 10. Dezember 1992 zurück, den er im Jahre 1992 der X. AG (später Y. AG) gewährt und für welchen der Beklagte am 25. November 1992 eine Mithaftungserklärung unterzeichnet hatte. Das Amtsgericht trat auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein, da es sich um eine aus dem öffentlichen Recht abgeleitete Forderung handle. Im Rahmen des Rekurses kam das Obergericht zum Schluss, dass die Mithaftungserklärung nicht als hoheitlich einzustufen sei und somit unter den Begriff der Zivil- und Handelssachen im Sinne von Satz 1 von Art.