{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-05-53_2005-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2574", "Checksum": "435c9e0b5d9889905c97998df4679772"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 05 53", "2005 I Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2005 11 05 53 (2005 I Nr. 27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 27.09.2005 11 05 53 (2005 I Nr. 27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 27.09.2005 11 05 53 (2005 I Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 Satz 1 LugÜ. 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Ein eigenes Interesse ist auch zu bejahen, wenn der Promittent mit dem Schuldner zusammen eine einfache Gesellschaft bildet und es um eine Sicherheit für ein Geschäft geht, das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks eingegangen wurde. Gleich verhält es sich, wenn dem Gläubiger bekannt ist, dass der Promittent eine stille Beteiligung am Geschäft oder der Personengesellschaft hält, deren Schuld sichergestellt wird (BGE 4C.136/2003 vom 23.9.2003, wiedergegeben in: SJZ 100/2004 S. 20). Ebenso wird der Schuldbeitritt im deutschen Recht qualifiziert (Palandt, Kurzkomm. zum Bürgerlichen Gesetzbuch [BGB], 61. Aufl., München 2002, Überbl v § 414 N 4). Dass der Beklagte als Gesellschafter dazu verpflichtet wurde, die Mithaftungserklärung vom 25. November 1992 abzugeben, ist demnach nicht aussergewöhnlich und im privatrechtlichen Geschäftsverkehr ein übliches Vorgehen, zumal dem Beklagten als Verwaltungsrat und Aktionär der (ursprünglich) zuwendungsberechtigten X. AG daraus offensichtlich nicht nur irgendein undefinierter Vorteil zukam. Insoweit der Beklagte geltend macht, der Zuschuss sei gar nicht an die X. AG, sondern an die Y. AG erfolgt, für welche keine Mithaftungserklärung bestehe, so ist dem entgegen zu halten, dass die Firmenänderung erst im Januar 1993 erfolgte, mithin die erste Auszahlung vom 10. Dezember 1992 in der Höhe von DM 500'000.-- (noch) an die X. AG ging. Abgesehen davon handelte es sich, wie bereits gesagt, lediglich um eine Firmenänderung. Diese hat auf das zwischen den Parteien abgeschlossene Geschäft keine Auswirkung. Dies gilt hier umso mehr, als der Kläger im Änderungsbescheid vom 1. Juni 1993 ausdrücklich auf die Mithaftungserklärung vom 25. November 1992 verwiesen hat. Dieser Änderungsbescheid blieb unangefochten. Die Behauptung des Beklagten, an der Y. AG nie beteiligt gewesen zu sein und auch keine Organstellung innegehabt zu haben, erscheint unglaubwürdig. Sie widerspricht denn auch zum Teil klar der Aktenlage. Zudem sieht die Mithaftungserklärung vom 25. November 1992 nicht vor, dass der Beklagte bei Aufgabe seiner Gesellschafter- resp. Aktionärsstellung aus der Haftung entlassen wird. 3.2.3. Nachdem sich beim Schuldbeitritt der Übernehmer auf Grund des gleichen Rechtsgrundes für den gleichen Vertrag wie der Hauptschuldner verpflichtet, versteht es sich auch von selbst, dass die Höhe der gesamtschuldnerischen resp. klägerischen Haftung mit dem Investitionszuschuss korreliert. Im Übrigen hindert subjektives Unvermögen des Beklagten das Zustandekommen des Vertrags nicht (Kramer, Berner Komm., Bern 1991, N 256 zu Art. 19-20 OR). 3.2.4. Wohl bildet die Mithaftungserklärung vom 25. November 1992 integrierter Bestandteil bzw. Voraussetzung des Zuwendungsbescheids vom 20. November 1992. Indes wurde sie dem Beklagten nicht auferlegt. Vielmehr ist sie Folge seiner (freien) Willenserklärung resp. seines Antrags auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen. Ein solches Sicherungsgeschäft, welches im Rahmen der Vertragsfreiheit liegt (Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 587), ist auch unter Privaten gebräuchlich. Zu denken ist insbesondere an die verbreitete kumulative Schuldübernahme bei Privatkrediten, bei welchen die beantragten Mittel auch erst ausbezahlt werden, wenn der zusätzliche Schuldner dem Kreditgeber versprochen hat, neben dem Hauptschuldner mithaften zu wollen. 3.2.5. Schliesslich leuchtet auch ein, dass die Mithaftungserklärung vom 25. November 1992 unkündbar ist. Sinn und Zweck der kumulativen Schuldübernahme sowie die Tragweite des Grundgeschäfts erfordern geradezu eine feste Bindung zwischen diesem und dem Sicherungsgeschäft. Auf jeden Fall werden damit die Grenzen der Vertragsfreiheit nicht überschritten, zumal die Zweckbindungsfrist und damit das \"Widerrufs- bzw. Rückzahlungsrisiko\" (§ 44a LHO) auf zehn Jahre beschränkt wurde. 3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, wie sie sich aus der Mithaftungserklärung vom 25. November 1992 ergibt, keine Ausübung von Befugnissen durch den Staat darstellt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen. Die Mithaftungserklärung ist folglich nicht als hoheitlich einzustufen und fällt somit unter den Begriff der Zivil- und Handelssachen im Sinne von Satz 1 von Art. 1 LugÜ. I. Kammer, 27. September 2005 (11 05 53) |"}