(¿) Ob die Schlichtungsbehörde bei Zustimmung der Parteien - analog der Offenhaltung des Protokolls (§ 20 Abs. 1 GSMP) - das Verfahren vorübergehend aussetzen könnte, ist nicht zu entscheiden, da der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Sistierung ablehnt. I. Kammer, 6. Oktober 2005 (11 05 50) |