Der Gesetzgeber nimmt dabei in Kauf, dass es der Schlichtungsbehörde gelegentlich schwer fallen wird, die an einen Sachentscheid und seine Begründung normalerweise zu stellenden Anforderungen zu erfül-len. Der rechtliche Gehalt der Begründung wird sich oftmals in der Feststellung erschöpfen, dass die eine oder andere Partei die Beweislast trage, mit schlüssigen Beweismitteln erst im gerichtlichen Verfahren zugelassen werden könne und daher vorläufig das Nachsehen ha-ben müsse (Roland Gmür, Kündigungsschutz - Prozessuales rund um den "Entscheid" der Schlichtungsbehörde, in MP 1990, S. 131). (¿)