Er wird rechtsverbindlich, wenn eine Anrufung des Richters unterbleibt. Der Entscheid der Schlichtungsbehörde stellt lediglich einen "prima facie-Vorentscheid" dar, dem für das richterliche Verfahren bloss insofern Bedeutung zukommt, als er die Verteilung der Parteirollen festlegt (vgl. BGE 117 II 421 E. 2a mit Hinweisen). Der Gesetzgeber nimmt dabei in Kauf, dass es der Schlichtungsbehörde gelegentlich schwer fallen wird, die an einen Sachentscheid und seine Begründung normalerweise zu stellenden Anforderungen zu erfül-len.