Damit soll neben anderen Anordnungen (z.B. § 21 GSMP) der rasche oder einfache Gang des Verfahrens sichergestellt werden (vgl. Higi, Zürcher Komm., Zürich 1996, N 43 zu Art. 274d OR). Die Schlichtungsbehörde hat somit aufgrund der vor-handenen Akten, der Vorbringen der Parteien und allfälliger eigener Abklärungen (§ 25 GSMP) einen Entscheid zu fällen, ohne das Verfahren sistieren zu können. Der Ent-scheid ist in der Regel mündlich zu eröffnen und kurz zu begründen (§§ 25 Abs. 3 und 26 Abs. 1 GSMP). Er wird rechtsverbindlich, wenn eine Anrufung des Richters unterbleibt.