Demgegenüber wird für das Verfahren vor richterlichen Instanzen ausdrücklich auf die ZPO verwiesen, soweit das GSMP keine abweichenden Bestimmungen enthält (§ 34 GSMP). Diese Gesetzessystematik lässt erkennen, dass der Gesetzgeber bewusst verschiedene Bestimmungen der ZPO im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde nicht zur Anwendung bringen wollte, darunter die Bestimmungen über die Gerichtsferien (§§ 84-86 ZPO) und über die Sistierung (§ 87 ZPO). Damit soll neben anderen Anordnungen (z.B. § 21 GSMP) der rasche oder einfache Gang des Verfahrens sichergestellt werden (vgl. Higi, Zürcher Komm., Zürich 1996, N 43 zu Art.