Aus den Erwägungen: Der Kanton Luzern hat das bundesrechtlich vorgeschriebene einfache und rasche Verfahren für Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen im Gesetz über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht geregelt. § 2 lit. a - e GSMP führt die im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde sinngemäss anwendbaren Bestimmungen der ZPO explizit auf. Die Bestimmung der ZPO über die Sistierung (§ 87 ZPO) ist in dieser Aufzählung nicht ent-halten. Demgegenüber wird für das Verfahren vor richterlichen Instanzen ausdrücklich auf die ZPO verwiesen, soweit das GSMP keine abweichenden Bestimmungen enthält (§ 34 GSMP).