Im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht ist grundsätzlich keine Sistierung möglich. ====================================================================== Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht verfügte an der Entscheidsverhandlung die Sistierung des Kündigungsanfechtungsverfahrens. Der Vermieter focht die Sistierungsverfügung erfolgreich beim Obergericht an. Aus den Erwägungen: Der Kanton Luzern hat das bundesrechtlich vorgeschriebene einfache und rasche Verfahren für Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen im Gesetz über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht geregelt.