337c Abs. 1 und 2 OR ist demnach als lex specialis zu den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts zu betrachten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass diese Lösung (keine Anrechnung eines allfälligen Selbstverschuldens im Rahmen des Ersatzanspruchs nach Art. 337c Abs. 1 OR) klar dem Willen des damaligen Gesetzgebers entspricht (siehe die ausführlichen Verweise im genannten Bundesgerichtsurteil; zur Berücksichtigung der Materialien bei der Gesetzesauslegung im Allgemeinen vgl. die Nachweise in Gauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, 5. Aufl., Zürich 2002, N 1 der Vorbemerkungen zu Art. 1-40g).