337c Abs. 2 OR wird ein allfälliges Selbstverschulden im Zeitraum nach der ungerechtfertigten fristlosen Auflösung in Anrechnung gebracht, was darauf schliessen lässt, dass ein allfälliges Selbstverschulden während des noch laufenden Vertrages (d.h. bis zum Zeitpunkt der ungerechtfertigten fristlosen Vertragsauflösung) gerade keine Rolle spielt. Das Ersatzsystem in Art. 337c Abs. 1 und 2 OR ist demnach als lex specialis zu den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts zu betrachten.