337c OR), kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls erscheint im Ergebnis gerecht, den Ersatzanspruch bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsvertrages unabhängig vom Selbstverschulden zu gewähren, weil andernfalls der Arbeitgeber aus der ungerechtfertigten fristlosen Vertragsauflösung mittelbar noch Vorteile ziehen könnte, was aber nicht angeht. Gemäss Art. 337c Abs. 2