in der deutschen Fassung: "... daran ¿", während die italienische Fassung sich in diesem Punkt ausschweigt; zur Problematik der Mehrsprachigkeit des Gesetzes vgl. Viktor Aepli, Mehrsprachigkeit und Fremdsprachigkeit im Vertragsrecht, in: Gauchs Welt, Festschrift für Peter Gauch, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 338 ff.). Ob die genannte bundesgerichtliche Begründung mit ihrem Wortargument zu überzeugen vermag (vgl. z.B. auch die Kritik bei Rehbinder/Portmann, Basler Komm., N 4 zu Art. 337c OR), kann dahingestellt bleiben.