Nach BGE 120 II 246 f. erlaubt Art. 337c Abs. 1 OR die Berücksichtigung eines allfälligen Selbstverschuldens nicht. Begründet wird diese Auslegung mit der (damaligen) Neufassung des Abs. 2 der genannten Bestimmung, der im Rahmen von möglichen Anrechnungen mit Verweis auf Abs. 1 in der französischen Fassung des Gesetzes "von diesem Betrag" spricht ("... sur ce montant ..."; in der deutschen Fassung: "... daran ¿", während die italienische Fassung sich in diesem Punkt ausschweigt; zur Problematik der Mehrsprachigkeit des Gesetzes vgl. Viktor Aepli, Mehrsprachigkeit und Fremdsprachigkeit im Vertragsrecht, in: Gauchs Welt, Festschrift für Peter Gauch, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 338 ff.).