Dies trifft jedenfalls hier zu, nachdem davon auszugehen ist, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt wohl weitgehend allein aus seiner Anstellung bei der Beklagten bestritt. Nachdem die Beklagte ihre Abrechnungspflicht nicht innert Frist erfüllt hat, ist es ihr heute verwehrt, (angebliche) Rückforderungsansprüche aus den Jahren 2002 und 2003 nachträglich in Anrechnung zu bringen. Die behauptete Tilgung der eingeklagten Lohnforderung infolge Verrechnung hat demnach nicht stattgefunden. Somit steht dem Kläger für die Zeitdauer bis zur fristlosen Entlassung ein Lohnanspruch von Fr. 5'013.50 zu. (¿) 6. Die Beklagte will den Ersatzanspruch infolge Selbstverschuldens des Klägers gekürzt wissen.