Dem Kläger wurde von der Beklagten fristlos gekündigt. Zwischen den Parteien war streitig, ob der ausstehende Lohn mit zuviel bezahltem Lohn aus den Vorjahren verrechnet werden kann. Zudem forderte die Beklagte die Kürzung des Ersatzanspruchs gemäss Art. 337c Abs. 1 OR infolge Selbstverschuldens des Klägers. Aus den Erwägungen: 4. Unbestritten ist vorab, dass dem Kläger bis zum Zeitpunkt der fristlosen Entlassung (2.7. 2004) dem Grundsatz nach ein Lohnanspruch von Fr. 5'013.50 zusteht. Diesen Betrag will die Beklagte durch Verrechnung mit zuviel bezahltem Lohn per 2002 und 2003 (Rückforderungsanspruch) getilgt haben.