Der Einwand der Beklagten, wegen der geforderten Gegenzeichnung könne es sich beim Schreiben vom 21. August 2001 nicht um eine Bestätigung handeln, ist unbehelflich. Der Nachsatz "Zum Zeichen Ihres Einverständnisses bitten wir um Gegenzeichnung der beiliegenden Kopie¿" bezieht sich lediglich auf die Zusatzvereinbarung zum Vermittlungsauftrag vom 15./22. September 2000. I. Kammer, 18. Oktober 2007 (11 05 36) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Ausnahme des Anfangsdatums für den Verzugszins am 25. März 2008 abgewiesen [4A_508/2007].) |