Die Nichtbeantwortung eines Bestätigungsschreibens bindet den Geschäftsherrn auch dann, wenn die gesamte Geschäftsführung unter der Kollektivklausel steht; denn der Dritte darf voraussetzen, dass ein Bestätigungsschreiben von denjenigen Personen zur Kenntnis genommen wird, die befugt sind, den Willen des Geschäftsherrn auch stillschweigend rechtsverbindlich zu äussern (Gautschi, Berner Komm., N 9c zu Art. 460 OR). Dies trifft hier zu. Es sind keine Umstände nachgewiesen, die gegen die Gutgläubigkeit des Klägers sprechen. Der Einwand der Beklagten, wegen der geforderten Gegenzeichnung könne es sich beim Schreiben vom 21. August 2001 nicht um eine Bestätigung handeln, ist unbehelflich.