Zwischen Geschäfts- und Verhandlungspartnern besteht im kaufmännischen Verkehr ein Vertrauensverhältnis, die Sonderbindung. Der Absender eines Bestätigungsschreibens darf darauf vertrauen, dass der Empfänger sich meldet, wenn er mit dem Inhalt des Schreibens nicht einverstanden ist. Dies gilt, solange der Absender gutgläubig ist (BGE 114 II 252; Ueli Sommer, Vertrauenshaftung, AJP 2006, S. 103). Die Nichtbeantwortung eines Bestätigungsschreibens bindet den Geschäftsherrn auch dann, wenn die gesamte Geschäftsführung unter der Kollektivklausel steht;