Auch wenn die von der Beklagten angerufenen Zeugen anders aussagen würden, ist von einer Genehmigung durch zwei kollektiv zeichnungsberechtigte Personen auszugehen. Dazu kommt, dass der Kläger in seinen Schreiben vom 31. Juli 2001 und 21. August 2001 an B zu Händen der X. AG ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Vermittlungsauftrag vom 15./22. September 2000 nach wie vor Gültigkeit habe. Diesem Schreiben hat B. nicht widersprochen. Im kaufmännischen Verkehr kann einem Bestätigungsschreiben rechts-erzeugende Kraft zukommen. Zwischen Geschäfts- und Verhandlungspartnern besteht im kaufmännischen Verkehr ein Vertrauensverhältnis, die Sonderbindung.