Aufgrund dieses Verhaltens der kollektivzeichnungsberechtigten Personen der Beklagten durfte der Kläger darauf vertrauen, dass der Vermittlungsauftrag Gültigkeit habe, insbesondere weil ihm nach der Sitzung vertrauliche Geschäftszahlen der Beklagten zugestellt wurden. Da der ehemalige Finanzchef C. als kollektivzeichnungsberechtigtes Mitglied davon ausgeht, es sei eine Provision vereinbart gewesen, erübrigen sich weitere Beweiserhebungen. Auch wenn die von der Beklagten angerufenen Zeugen anders aussagen würden, ist von einer Genehmigung durch zwei kollektiv zeichnungsberechtigte Personen auszugehen.