Für ihn sei klar gewesen, dass die Vermittlung nicht gratis sein sollte. Es sei abgemacht worden, dass bei einem Verkauf dem Kläger eine prozentuale Entschädigung zustehen würde. B. habe erklärt, dass die Entschädigung des Klägers geregelt sei. Es treffe zu, dass er dem Kläger nach der Sitzung vom 20. August 2001 vertrauliche Zahlen zur Weiterverarbeitung zugestellt habe. Aufgrund dieses Verhaltens der kollektivzeichnungsberechtigten Personen der Beklagten durfte der Kläger darauf vertrauen, dass der Vermittlungsauftrag Gültigkeit habe, insbesondere weil ihm nach der Sitzung vertrauliche Geschäftszahlen der Beklagten zugestellt wurden.