Aufgrund dieses Ablaufs ist von einer nachträglichen Genehmigung des Vermittlungsvertrages auszugehen. Der Kläger nahm mit verschiedenen zeichnungsberechtigten Personen der Beklagten an Sitzungen mit der Z. AG teil, ohne dass der Vermittlungsauftrag in Frage gestellt wurde. Der ehemalige Finanzchef der Beklagten, ebenfalls kollektivzeichnungsberechtigt, bestätigte als Zeuge vor Obergericht, dass der Kläger an mehreren Sitzungen im Spätsommer/Herbst 2001 teilgenommen habe. Es sei darum gegangen, für die Sparte "Systems" einen Käufer zu finden. Für ihn sei klar gewesen, dass die Vermittlung nicht gratis sein sollte.