Darin hält der Kläger fest, es sei eine Zuatzvereinbarung zum Vermittlungsauftrag vom 15./22. September 2000 geschlossen worden. Neben dem im Vermittlungsauftrag vereinbarten Erfolgshonorar sei auch der Zeitaufwand für verschiedene Bemühungen mit Fr. 350.-- pro Stunde zu vergüten. Am 24. September 2001 fand eine weitere Besprechung statt, an der der Kläger, B., Finanzchef C. und eine weitere Person der Beklagten sowie drei Personen der Z. AG teilnahmen. Nach dieser Sitzung wurde der Kläger nicht mehr beigezogen.