Der Kläger wies darauf hin, dass die Zusammenarbeit nach wie vor durch den am 15./22. September 2000 unterzeichneten Vermittlungsauftrag geregelt werde. An der Besprechung vom 7. August 2001 nahmen B., zwei Personen der Z. AG sowie der Kläger teil. Am 20. August 2001 fand eine Besprechung mit dem Kläger sowie B. und dem kollektivzeichnungsberechtigten Finanzchef (CFO) C. statt. Am folgenden Tag schickte der Kläger eine Honorarvereinbarung an B., X. AG. Darin hält der Kläger fest, es sei eine Zuatzvereinbarung zum Vermittlungsauftrag vom 15./22. September 2000 geschlossen worden.