Teil, Bd. I, Zürich 2003, N 982c ff.). 8.- Der Kläger führte vorerst Besprechungen mit der G. AG, die jedoch zu keinem Ergebnis führten. Einige Monate später fand der Kläger mit der Z. AG eine Interessentin, die an einem Kauf interessiert war. Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 vereinbarte der Kläger einen Besprechungstermin und gab erste Informationen bekannt. Mit einem E-Mail vom 31. Juli 2001 an B. bestätigte der Kläger den Besprechungstermin vom 7. August 2001 mit der Z. AG. Der Kläger wies darauf hin, dass die Zusammenarbeit nach wie vor durch den am 15./22. September 2000 unterzeichneten Vermittlungsauftrag geregelt werde.