Dieser Grundsatz, den Art. 933 Abs. 1 OR festhält, gilt jedoch nicht absolut. So kann die Vertretungswirkung bei einem alleinigen Handeln einer kollektivzeichnungsberechtigten Person eintreten, wenn der allein unterzeichnende Kollektivvertreter eine Einzelvollmacht erhalten hat, der andere Kollektivvertreter der Einzelzeichnung vorgängig zugestimmt hat oder dieses Handeln nachträglich genehmigt (Urteil des Bundesgerichts 4C.49/2005 vom 2.5.2005). Die nachträgliche Genehmigung kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen, z.B. durch Nichtbeantwortung eines Bestätigungsschreibens (Oser/Schönenberger, Zürcher Komm., N 7 zu Art. 460 OR; BGE 58 II 161).