Ist dieses eingetragen, kann es jedem Dritten entgegengehalten werden. Handelt ein Kollektivorgan allein, ist er Vertreter ohne Vollmacht. Hier ist ein Gutglaubensschutz Dritter grundsätzlich ausgeschlossen (Watter, Basler Komm. 2002, N 15 zu Art. 718a OR; Rolf Watter, Die Verpflichtung der AG aus rechtsgeschäftlichem Handeln ihrer Stellvertreter, Prokuristen und Organe, Diss. Zürich 1985, S. 58). Dieser Grundsatz, den Art. 933 Abs. 1 OR festhält, gilt jedoch nicht absolut.