Aus den Erwägungen: 6.- (¿) Zutreffend ist hingegen, dass B. den Vertrag für die Beklagte allein unterzeichnet hat. Der alleinunterzeichnende B. war vom 6. September 2000 an für die Rechtsvorgängerin der Beklagten kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt. Er konnte diese deshalb nicht allein verpflichten. Dass er als Generalmanager auftrat, berechtigte ihn nicht zur Alleinunterzeichnung. Zu prüfen ist jedoch, ob auf Grund der gesamten Umstände von einer nachträglichen Genehmigung des Vertrages auszugehen ist. 7.- Art. 718a Abs. 2 OR erlaubt die Eintragung eines Kollektivzeichnungsrechtes im Handelsregister. Ist dieses eingetragen, kann es jedem Dritten entgegengehalten werden.