Nachträgliche Genehmigung bei alleinigem Handeln einer kollektivzeichnungsberechtigten Person. ====================================================================== Am 15./22. September 2000 schlossen der Kläger und die aX. AG (Rechtsvorgängerin der Beklagten X.) einen Vermittlungsauftrag zur Ausgliederung der Sparte "Systems". Seitens der aX. AG wurde er vom damaligen Generalmanager B. unterzeichnet mit dem Hinweis "für X. Group". B. war für die aX. AG kollektivzeichnungsberechtigt. Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Provision in Höhe von Fr. 648'981.35. Die Beklagte bestreitet das Bestehen eines Vertrags. Aus den Erwägungen: 6.- (¿)