{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-10-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-05-36_2007-10-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3498", "Checksum": "a4ca704440dee0589fdb154c6e963674"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 05 36", "2008 I Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 18.10.2007 11 05 36 (2008 I Nr. 21)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 18.10.2007 11 05 36 (2008 I Nr. 21)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 18.10.2007 11 05 36 (2008 I Nr. 21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 718a Abs. 2  und 933 Abs. 1 OR. Nachträgliche Genehmigung bei alleinigem Handeln einer kollektivzeichnungsberechtigten Person. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:12", "Checksum": "eb8979cf44f8f51384de894844cdd877", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 18.10.2007 11 05 36 (2008 I Nr. 21)\nRegeste:\nArt. 718a Abs. 2  und 933 Abs. 1 OR. Nachträgliche Genehmigung bei alleinigem Handeln einer kollektivzeichnungsberechtigten Person. | OR (Obligationenrecht)\n\n kollektivzeichnungsberechtigten Personen der Beklagten durfte der Kläger darauf vertrauen, dass der Vermittlungsauftrag Gültigkeit habe, insbesondere weil ihm nach der Sitzung vertrauliche Geschäftszahlen der Beklagten zugestellt wurden. Da der ehemalige Finanzchef C. als kollektivzeichnungsberechtigtes Mitglied davon ausgeht, es sei eine Provision vereinbart gewesen, erübrigen sich weitere Beweiserhebungen. Auch wenn die von der Beklagten angerufenen Zeugen anders aussagen würden, ist von einer Genehmigung durch zwei kollektiv zeichnungsberechtigte Personen auszugehen. Dazu kommt, dass der Kläger in seinen Schreiben vom 31. Juli 2001 und 21. August 2001 an B zu Händen der X. AG ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Vermittlungsauftrag vom 15./22. September 2000 nach wie vor Gültigkeit habe. Diesem Schreiben hat B. nicht widersprochen. Im kaufmännischen Verkehr kann einem Bestätigungsschreiben rechts-erzeugende Kraft zukommen. Zwischen Geschäfts- und Verhandlungspartnern besteht im kaufmännischen Verkehr ein Vertrauensverhältnis, die Sonderbindung. Der Absender eines Bestätigungsschreibens darf darauf vertrauen, dass der Empfänger sich meldet, wenn er mit dem Inhalt des Schreibens nicht einverstanden ist. Dies gilt, solange der Absender gutgläubig ist (BGE 114 II 252; Ueli Sommer, Vertrauenshaftung, AJP 2006, S. 103). Die Nichtbeantwortung eines Bestätigungsschreibens bindet den Geschäftsherrn auch dann, wenn die gesamte Geschäftsführung unter der Kollektivklausel steht; denn der Dritte darf voraussetzen, dass ein Bestätigungsschreiben von denjenigen Personen zur Kenntnis genommen wird, die befugt sind, den Willen des Geschäftsherrn auch stillschweigend rechtsverbindlich zu äussern (Gautschi, Berner Komm., N 9c zu Art. 460 OR). Dies trifft hier zu. Es sind keine Umstände nachgewiesen, die gegen die Gutgläubigkeit des Klägers sprechen. Der Einwand der Beklagten, wegen der geforderten Gegenzeichnung könne es sich beim Schreiben vom 21. August 2001 nicht um eine Bestätigung handeln, ist unbehelflich. Der Nachsatz \"Zum Zeichen Ihres Einverständnisses bitten wir um Gegenzeichnung der beiliegenden Kopie¿\" bezieht sich lediglich auf die Zusatzvereinbarung zum Vermittlungsauftrag vom 15./22. September 2000. I. Kammer, 18. Oktober 2007 (11 05 36) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Ausnahme des Anfangsdatums für den Verzugszins am 25. März 2008 abgewiesen [4A_508/2007].) |"}