{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-10-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-05-36_2007-10-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3498", "Checksum": "a4ca704440dee0589fdb154c6e963674"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 05 36", "2008 I Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 18.10.2007 11 05 36 (2008 I Nr. 21)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 18.10.2007 11 05 36 (2008 I Nr. 21)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 18.10.2007 11 05 36 (2008 I Nr. 21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 718a Abs. 2  und 933 Abs. 1 OR. 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Group\". B. war für die aX. AG kollektivzeichnungsberechtigt. Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Provision in Höhe von Fr. 648'981.35. Die Beklagte bestreitet das Bestehen eines Vertrags. Aus den Erwägungen: 6.- (¿) Zutreffend ist hingegen, dass B. den Vertrag für die Beklagte allein unterzeichnet hat. Der alleinunterzeichnende B. war vom 6. September 2000 an für die Rechtsvorgängerin der Beklagten kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt. Er konnte diese deshalb nicht allein verpflichten. Dass er als Generalmanager auftrat, berechtigte ihn nicht zur Alleinunterzeichnung. Zu prüfen ist jedoch, ob auf Grund der gesamten Umstände von einer nachträglichen Genehmigung des Vertrages auszugehen ist. 7.- Art. 718a Abs. 2 OR erlaubt die Eintragung eines Kollektivzeichnungsrechtes im Handelsregister. Ist dieses eingetragen, kann es jedem Dritten entgegengehalten werden. Handelt ein Kollektivorgan allein, ist er Vertreter ohne Vollmacht. Hier ist ein Gutglaubensschutz Dritter grundsätzlich ausgeschlossen (Watter, Basler Komm. 2002, N 15 zu Art. 718a OR; Rolf Watter, Die Verpflichtung der AG aus rechtsgeschäftlichem Handeln ihrer Stellvertreter, Prokuristen und Organe, Diss. Zürich 1985, S. 58). Dieser Grundsatz, den Art. 933 Abs. 1 OR festhält, gilt jedoch nicht absolut. So kann die Vertretungswirkung bei einem alleinigen Handeln einer kollektivzeichnungsberechtigten Person eintreten, wenn der allein unterzeichnende Kollektivvertreter eine Einzelvollmacht erhalten hat, der andere Kollektivvertreter der Einzelzeichnung vorgängig zugestimmt hat oder dieses Handeln nachträglich genehmigt (Urteil des Bundesgerichts 4C.49/2005 vom 2.5.2005). Die nachträgliche Genehmigung kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen, z.B. durch Nichtbeantwortung eines Bestätigungsschreibens (Oser/Schönenberger, Zürcher Komm., N 7 zu Art. 460 OR; BGE 58 II 161). Generell muss zudem vom Grundsatz von Art. 933 Abs. 1 OR abgewichen werden, wenn Treu und Glauben dies gebieten. Die Nichteinsicht in das Handelsregister schadet dem Gutgläubigen nicht, wenn die Gegenpartei zum guten Glauben an eine vom Registereintrag abweichende Rechtslage Anlass gegeben hat. Mit Aufnahme der Vertragsverhandlungen entsteht für die Parteien die Pflicht, einander in gewissem Mass Aufklärung über Tatsachen zu geben, welche für den Entschluss des Gegners von ausschlaggebender Bedeutung sind (BGE 106 II 346; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg.Teil, Bd. I, Zürich 2003, N 982c ff.). 8.- Der Kläger führte vorerst Besprechungen mit der G. AG, die jedoch zu keinem Ergebnis führten. Einige Monate später fand der Kläger mit der Z. AG eine Interessentin, die an einem Kauf interessiert war. Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 vereinbarte der Kläger einen Besprechungstermin und gab erste Informationen bekannt. Mit einem E-Mail vom 31. Juli 2001 an B. bestätigte der Kläger den Besprechungstermin vom 7. August 2001 mit der Z. AG. Der Kläger wies darauf hin, dass die Zusammenarbeit nach wie vor durch den am 15./22. September 2000 unterzeichneten Vermittlungsauftrag geregelt werde. An der Besprechung vom 7. August 2001 nahmen B., zwei Personen der Z. AG sowie der Kläger teil. Am 20. August 2001 fand eine Besprechung mit dem Kläger sowie B. und dem kollektivzeichnungsberechtigten Finanzchef (CFO) C. statt. Am folgenden Tag schickte der Kläger eine Honorarvereinbarung an B., X. AG. Darin hält der Kläger fest, es sei eine Zuatzvereinbarung zum Vermittlungsauftrag vom 15./22. September 2000 geschlossen worden. Neben dem im Vermittlungsauftrag vereinbarten Erfolgshonorar sei auch der Zeitaufwand für verschiedene Bemühungen mit Fr. 350.-- pro Stunde zu vergüten. Am 24. September 2001 fand eine weitere Besprechung statt, an der der Kläger, B., Finanzchef C. und eine weitere Person der Beklagten sowie drei Personen der Z. AG teilnahmen. Nach dieser Sitzung wurde der Kläger nicht mehr beigezogen. Am 14. Februar 2002 veröffentlichte die Beklagte ein Memorandum of Intent zum Verkauf der Sparte \"Systems\" der X. AG an die neu zu gründende X. Systems AG, einem Gemeinschaftsunternehmen von Y. zu 70 % und X. Holding AG zu 30 %. Am 12. Juni 2002 wurden die Aktiven der Sparte \"Systems\" der X. AG für Fr. 20'449'068.-- an X. Systems AG rückwirkend per 1. April 2002 verkauft. 9.- Aufgrund dieses Ablaufs ist von einer nachträglichen Genehmigung des Vermittlungsvertrages auszugehen. Der Kläger nahm mit verschiedenen zeichnungsberechtigten Personen der Beklagten an Sitzungen mit der Z. AG teil, ohne dass der Vermittlungsauftrag in Frage gestellt wurde. Der ehemalige Finanzchef der Beklagten, ebenfalls kollektivzeichnungsberechtigt, bestätigte als Zeuge vor Obergericht, dass der Kläger an mehreren Sitzungen im Spätsommer/Herbst 2001 teilgenommen habe. Es sei darum gegangen, für die Sparte \"Systems\" einen Käufer zu finden. Für ihn sei klar gewesen, dass die Vermittlung nicht gratis sein sollte. Es sei abgemacht worden, dass bei einem Verkauf dem Kläger eine prozentuale Entschädigung zustehen würde. B. habe erklärt, dass die Entschädigung des Klägers geregelt sei. Es treffe zu, dass er dem Kläger nach der Sitzung vom 20. August 2001 vertrauliche Zahlen zur Weiterverarbeitung zugestellt habe. Aufgrund dieses Verhaltens der"}