Insofern sind bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten die Ausstandsgründe entsprechend schwächer zu gewichten. Selbst die vom Beklagten geltend gemachte geographische Nähe (Ortschaft Y. - Ortschaft Z.) vermag für sich allein keinen Ausstand zu begründen. I. Kammer, 5. April 2006 (11 05 32) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 7. September 2006 abgewiesen [4C.226/2006].) |