Aus den Erwägungen: Soweit der Beklagte geltend macht, Fachrichterin X. hätte gemäss § 39 Abs. 1 lit. a und g ZPO von Amtes wegen in den Ausstand treten müssen, ist mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil darauf hinzuweisen, dass dem gesetzlich verankerten Fachrichtertum eine gewisse Konkurrenzsituation eigen ist, die für sich allein im vorliegenden Zusammenhang aber gerade nicht ausschlaggebend ist (andernfalls das Fachrichtertum per se in Frage zu stellen wäre, was angesichts der klaren gesetzlichen Vorgaben aber nicht angeht). Insofern sind bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten die Ausstandsgründe entsprechend schwächer zu gewichten.