O., N 3 zu Art. 344 OR), was auch dem Beklagten bewusst ist. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Unentgeltlichkeit der Lehrlingsarbeit in einem gültigen schriftlichen Lehrvertrag geregelt worden wäre (vgl. die späteren Bestätigungsschreiben des Beklagten), kann offen bleiben. Immerhin vertreten einige Kommentatoren mit gutem Grund die Ansicht, der Lohn könne nicht vollständig wegbedungen werden, da der Lehrvertrag wie der Arbeitsvertrag seiner Natur nach entgeltlich sei. Die Arbeitsleistung, die auch im Lehrvertrag erbracht werde, müsse im Entgelt ihre Entsprechung finden (Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, SPR, Bd. VII/4, 3. Aufl., Basel 2005, S. 291 mit Verweisen;