Das Rechtsverhältnis wird bis zum Datum, da eine Seite sich von ihm lossagt, wie ein gültiges behandelt. Dass die Klägerin und ihr gesetzlicher Vertreter von den Formvorschriften hätten Kenntnis haben müssen, kann ihnen nicht als fehlender guter Glaube entgegengehalten werden, weil das auf den Beklagten auch zutrifft (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 3 zu Art. 344a OR; Rehbinder, a.a.O., N 24 zu Art. 344 OR; Staehelin, a.a.O., N 12 zu Art. 344 OR). Mangels ausdrücklicher Lohnvereinbarung schuldet der Beklagte der Klägerin Lohn, da die Entgeltlichkeit der Lehrlingsarbeit zu vermuten ist (Rehbinder, a.a.O., N 18 zu Art. 344 OR; Staehelin, a.a.O., N 3 zu Art.