, N 1 zu Art. 344a OR) ebenfalls unter das Formerfordernis der Schriftlichkeit fällt. Der Lehrvertrag leidet damit an einem Formmangel. 8.- Der Formmangel hat die Ungültigkeit des Vertrages zur Folge (Art. 11 Abs. 2 OR). Das Rechtsgeschäft ist unwirksam. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen festzustellen (Kramer/Schmidlin, a.a.O., N 110 zu Art. 11 OR). 8.1. Stellt sich der Lehrvertrag als ungültig heraus, kommt Art. 320 Abs. 3 OR zur Anwendung (Art. 355 OR). Das Rechtsverhältnis wird bis zum Datum, da eine Seite sich von ihm lossagt, wie ein gültiges behandelt.