Aus der Bestätigung vom 18. Februar 2000 (recte 18.3.2000) geht ergänzend der Ausbildungsort hervor. Diese und alle anderen Bestätigungen sind von Z. unterzeichnet, wobei unbestritten ist, dass Z. die Dokumente stellvertretend für den Beklagten unterzeichnete. Der Beklagte beruft sich selber auf diese Bestätigungen. Weder in der Anmeldung noch im Bestätigungsschreiben sind hingegen der Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien geregelt, was indes zwingend Inhalt des schriftlichen Lehrvertrages sein müsste (Art. 344a Abs. 2 OR). Auch fehlt die Bezeichnung "Lehrvertrag", was nach Ansicht von Staehelin (Zürcher Komm., N 1 zu Art.