Zum andern ändert sich am Prozessausgang nichts, ob allein auf die Anmeldung oder auf die Anmeldung und die Bestätigung abgestellt wird. Aus der Anmeldung vom 17. März 2000 sind vorab die Parteien ersichtlich, sodann die Art und Dauer der Ausbildung (Ausbildung als Coiffeuse im Damen- und Herrenfach für die Dauer von total 36 Monate) und schliesslich der Beginn der Ausbildung (16.8.2000). Die Anmeldung ist von der Klägerin und ihrem Vater als gesetzlichen Vertreter unterzeichnet. Aus der Bestätigung vom 18. Februar 2000 (recte 18.3.2000) geht ergänzend der Ausbildungsort hervor.