, N 91 zu Art. 11 OR). 7.2. Ob der Lehrvertrag bereits mit der Anmeldung vom 17. März 2000 zustande gekommen ist oder erst in Verbindung mit der Bestätigung des Beklagten vom 18. Februar 2000 (wobei auch nach Ansicht des Beklagten ein Datumsfehler vorliegt), kann offen bleiben. Zum einen ist unbestritten, dass von den aufgelegten Bestätigungen diejenige vom 18. Februar 2000 das massgebende Akzept bildet. Zum andern ändert sich am Prozessausgang nichts, ob allein auf die Anmeldung oder auf die Anmeldung und die Bestätigung abgestellt wird.