Diese Auffassung deckt sich allerdings nicht mit dem Gesetz. Wenn das Gesetz klar regelt, dass der Lehrvertrag der Schriftform bedarf, und aufzählt, was alles im Lehrvertrag geregelt werden muss, spricht dies dafür, dass alle in Absatz 2 von Art. 344a OR erwähnten Gegenstände der Schriftform bedürfen. Mit Streiff/von Kaenel (a.a.O., N 2 zu Art. 344a OR; vgl. auch Rehbinder, Berner Komm., N 1 zu Art. 344a OR) ist deshalb davon auszugehen, dass das Schriftformerfordernis alle in Absatz 2 erwähnten Punkte umfasst (siehe auch Kramer/Schmidlin, Berner Komm., N 91 zu Art.