, Zürich 2006, N 2 zu Art. 344a OR) beschränkt sich das Schriftformerfordernis auf den so genannten Geschäftskern. Zwingend erforderlich wäre nebst den Parteien und der Vertragsart nur die Art und Dauer der beruflichen Ausbildung. In Bezug auf den übrigen vom Gesetz in Art. 344a Abs. 2 OR aufgezählten Inhalt (Lohn, Probezeit, Arbeitszeit und Ferien) wäre die Schriftlichkeit nicht als Gültigkeitserfordernis aufzufassen, sondern als blosse Ordnungsvorschrift. Diese Auffassung deckt sich allerdings nicht mit dem Gesetz.