Die Ausbildung beim Beklagten endet dagegen mit einem privaten Diplom des Verbandes Schweizerischer Coiffeurfachschulen (Diplom VSC). Deshalb beurteilt sich das streitige Lehrverhältnis einzig nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. 7.- Nach Art. 344a Abs. 1 OR bedarf der Lehrvertrag zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Der Vertrag hat die Art und die Dauer der beruflichen Ausbildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien zu regeln (Art. 344a Abs. 2 OR). 7.1. Umstritten ist, welche Punkte dem Schriftformerfordernis unterliegen. Nach einem Teil der Lehre (vgl. Verweise bei Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Aufl., Zürich 2006, N 2 zu Art.