Beim Unterrichtsvertrag liegt demgegenüber das Schwergewicht der beruflichen Bildung in der schulisch zu vermittelnden Theorie (z.B. KV-Schule im Gegensatz zur KV-Lehre). Der Vertrag der Parteien ist daher als Lehrvertrag zu qualifizieren, und zwar als Lehrvertrag nach OR und nicht nach BBG (Berufsbildungsgesetz in der vor dem 1.1.2004 geltenden Fassung; SR 412.10). Das Ausbildungsziel eines dem Berufsbildungsgesetz unterstellten Lehrverhältnisses wäre die Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses. Die Ausbildung beim Beklagten endet dagegen mit einem privaten Diplom des Verbandes Schweizerischer Coiffeurfachschulen (Diplom VSC).