Die Berufschancen der Ausgebildeten sind nach Angabe des Beklagten ebenso gut wie diejenigen von Lehrlingen mit BIGA-Abschluss. Vertragszweck und Vertragspflichten der Parteien entsprechen damit der Definition von Art. 344 OR (die Revision vom 13.12.2002 brachte keine materielle Änderung [AS 2003 4557]). Das Schwergewicht lag unbestritten bei der praktischen Ausbildung, was typisch für eine Berufslehre ist. Beim Unterrichtsvertrag liegt demgegenüber das Schwergewicht der beruflichen Bildung in der schulisch zu vermittelnden Theorie (z.B. KV-Schule im Gegensatz zur KV-Lehre).