Massgebend für die Abgrenzung sind vielmehr folgende Tatsachen: " Vertragszweck war die Vermittlung einer Berufsausbildung (Damen- und Herrencoiffeuse) durch Fachpersonen mit anschliessender Abschlussprüfung. " Das Schwergewicht der Ausbildung lag auf der praktischen Arbeit. " Die Abschlussprüfung konnte erst nach einer bestimmten Ausbildungszeit (24 Monate für Damencoiffeuse, 36 Monate für Damen- und Herrencoiffeuse) absolviert werden, wobei ein Ferienbezug zu entsprechender Kursverlängerung führte. " Die Berufschancen der Ausgebildeten sind nach Angabe des Beklagten ebenso gut wie diejenigen von Lehrlingen mit BIGA-Abschluss.