Dies sei bei einem Arbeitsvertrag nicht denkbar und offenbare eine andere Interessenlage. Der Schüler könne jederzeit und unbeschränkt Ferien beziehen oder Unterbrüche machen, was allerdings eine Verlängerung des Kurses zur Folge habe. 6.2. Für die Frage, ob ein Lehrvertrag oder ein Unterrichtsvertrag vorliegt, sind nicht die Bezeichnungen im Vertrag entscheidend (Art. 18 OR). Dass beim streitigen Vertrag nicht die Arbeit, sondern die Ausbildung im Vordergrund steht, gilt gleichermassen für den Unterrichts- wie für den Lehrvertrag. Massgebend für die Abgrenzung sind vielmehr folgende Tatsachen: "