OR) ausgegangen, während der Beklagte einen Vertrag sui generis (Unterrichtsvertrag) behauptet. 6.1. Der Beklagte hält im Wesentlichen dafür, die im Anmeldeformular verwendeten Begriffe wie "Fachschule", "Kurs", "Schüler", "Ausbildung" usw. wiesen klar auf einen Unterrichtsvertrag, ebenso, dass nicht ein Lohn vereinbart worden sei, sondern normalerweise ein Kursgeld und eine Einschreibegebühr zu bezahlen seien. Gegen einen Arbeitsvertrag spreche, dass der Schüler jederzeit (ohne Kündigung und Kostenfolge) die Schule verlassen könne. Dies sei bei einem Arbeitsvertrag nicht denkbar und offenbare eine andere Interessenlage.